Verlustvortrag

Ab sofort sind Altverluste besser nutzbar

Wer früher Verluste hatte, kann damit später seine Steuerlast drücken. Das kann auch dann funktionieren, wenn die Verluste einige Jahre zurückliegen, seinerzeit keine Steuererklärung abgegeben und kein Verlust festgestellt wurde.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Finanzämter auch länger zurückliegende Verluste anerkennen müssen, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin. Nach dem soeben veröffentlichten Urteil vom 13. Januar 2015 (Az. IX R 22/14) hat die Verwaltung bestimmte Verluste aus früheren Jahren auch dann zu berücksichtigen, wenn für diese Jahre seinerzeit weder eine Einkommensteuererklärung abgegeben noch ein Einkommensteuerbescheid erlassen wurde.

Im entschiedenen Fall machte eine Arbeitnehmerin 2012 mit der freiwilligen Abgabe von Steuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 Berufsausbildungskosten als Werbungskosten geltend. Da sie in dieser Zeit keine Einnahmen hatte, entstanden Verluste in erheblicher Höhe. Das Finanzamt erkannte die Verluste nicht an, weil für die Jahre 2005 bis 2007 wegen Überschreitung der vierjährigen Antragsfrist keine Steuerbescheide mehr erlassen werden könnten. Die Richter widersprachen jedoch mit ihrem Urteil der bisherigen Verwaltungsauffassung, dass die Feststellung von Verlusten in jedem Fall an das Vorliegen eines Steuerbescheids gebunden sei. Es gehe auch ohne, wenn für die betreffenden Jahre keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist, entschied der BFH.

Wie die Verwaltung auf die neue Rechtsprechung reagiert, bleibt abzuwarten. NVL-Geschäftsführer Rauhöft begrüßt das Urteil: „Betroffene haben damit die Möglichkeit, bis zu sieben Jahre zurückliegende Verluste feststellen zu lassen. Der Antrag erfolgt mit dem Vordruck zur Einkommensteuererklärung, auf der gleich zu Anfang der ersten Seite das Formularfeld „Verlustfeststellung“ anzukreuzen ist. Wer bis Ende 2015 eine Steuererklärung für 2008 abgibt, kann nach diesem Urteil 2008 entstandene Verluste noch nutzen.“ Das ergäbe sich aus der Festsetzungsfrist von vier Jahren plus der Ablaufhemmung von drei Jahren für die Feststellung von Verlusten, argumentiert Rauhöft.

Ausführliche Informationen zu Fragen des Einkommensteuerrechts und der Abgeltungsteuer erhalten Arbeitnehmer, Auszubildende und Ruheständler in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Vereine beraten Mitglieder und erstellen deren Einkommensteuererklärungen. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/40 63 24 49 erfragt werden.
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Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.