Archiv für den Monat: Juli 2015

Lohnsteuerklassenwahl: Faktor gilt künftig für zwei Kalenderjahre

Wenn Ehegatten und eingetragene Lebenspartner die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen, müssen sie den Faktor künftig nicht mehr jährlich, sondern nur noch alle zwei Jahre eintragen lassen. Das gilt ebenso für Freibeträge, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.

Verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, sich für die Steuerklassen-Kombination IV/IV mit Faktor zu entscheiden. Das ist vor allem vorteilhaft, wenn die Löhne der Ehegatten stärker auseinander liegen. In diesen Fällen ist bei den Steuerklassen III / V häufig mit hohen Nachzahlungen zu rechnen. Bei den alternativen Steuerklasse IV/IV fällt die Lohnsteuerbelastung in diesen Fällen wesentlich zu hoch aus. Die Steuerklasse IV mit Faktor bewirkt hingegen, dass der laufende Lohnsteuerabzug etwa der tatsächlichen Einkommensteuerbelastung beider Partner entspricht. Die Finanzverwaltung errechnet den Faktor aus den Löhnen beider Partner und übermittelt ihn an den Arbeitgeber. Die Eheleute oder Partner müssen den Faktor bisher jährlich beim Finanzamt neu beantragen.

Das vom Bundesrat am 10. Juli 2015 verabschiedete „Bürokratieentlastungsgesetz“ sieht hier Änderungen vor. Es regelt unter anderem, dass ein einmal berechneter Faktor künftig für bis zu zwei Kalenderjahre gelten kann. Wenn sich die innerfamiliären Lohnverhältnisse ändern, können die Ehe- oder Lebenspartner den Faktor anpassen lassen. Ab wann die Neuregelung gelten wird, steht noch nicht fest, weil diese erst technisch umgesetzt werden muss.

Sicher ist dagegen, dass Arbeitnehmer bereits ab dem 1. Oktober dieses Jahres Freibeträge zur Lohnsteuerermäßigung mit zweijähriger Geltungsdauer, beginnend mit dem kommenden Jahr, beantragen können. In der Praxis sind Freibeträge und das Faktorverfahren eng miteinander verzahnt. In die Berechnung des Faktors gehen die Freibeträge mit ein. Das bedeutet auch, dass eine Veränderung von Freibeträgen zu einer Neuberechnung des Faktors führt. „Lohnsteuerklasse und Faktor können sich außerdem positiv auf die Berechnung von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Elterngeld auswirken,“ informiert NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Der Verband rät deshalb allen Arbeitnehmern, die Steuerklassen, Freibeträge und weitere „Lohnsteuer-Abzugsmerkmale“ im Auge zu behalten und bei Erfordernis rechtzeitig ändern zu lassen.
_______________________________________________

Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin

Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag auch bei eigener Wohnung des Kindes

Alleinerziehende können den Entlastungsbetrag auch dann erhalten, wenn das Kind in einer anderen Wohnung lebt. Es genügt, wenn es in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet ist, entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil, auf das der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin hinweist.

Im vorliegenden Fall hatte ein verwitweter Vater den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragt. Die 22-jährige Tochter, für die er Kindergeld erhielt, war in seiner Wohnung gemeldet. Die Tochter lebte aber in einer eigenen Wohnung. Das Finanzamt verweigerte dem Vater den Entlastungsbetrag von 1.308 Euro. Begründung der Beamten: Die tatsächlichen Verhältnisse wichen offensichtlich von den melderechtlichen Verhältnissen ab und die Tochter hätte sich abmelden müssen. Das Niedersächsische Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Der Vater zog vor den Bundesfinanzhof und siegte dort (Urteil des BFH vom 2. Februar 2015, Aktenzeichen III R 9/13).

Für den BFH war die „Haushaltszugehörigkeit“ des Kindes der Dreh- und Angelpunkt des Falls. Diese sei nach Geist und Buchstaben des Gesetzes „unwiderlegbar zu vermuten“, wenn das Kind „in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet“ sei, urteilten die Richter. Andere melderechtliche Überlegungen oder Versäumnisse spielten dabei keine Rolle.

NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft begrüßte das Urteil: „Alleinerziehende in vergleichbarer Lage können davon profitieren.“ Hilfe können sie ohnehin gut gebrauchen, denn verschiedene einschränkende Bedingungen verhindern oft, dass Alleinerziehende den Entlastungsbetrag tatsächlich nutzen können. „Wenn beispielsweise bei einem Alleinstehenden, der mit zwei Kindern zusammen wohnt, für das ältere Kind das Kindergeld wegfällt, geht sofort der gesamte Entlastungsbetrag verloren, auch für das jüngere Kind, kritisiert Rauhöft.

Ab 2015 soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind von 1.308 auf 1.908 Euro angehoben werden. Ab dem zweiten Kind soll er sich pro Kind um weitere 240 Euro erhöhen. Das sieht das „Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags“ vor, das der Bundestag am 18. Juni 2015 verabschiedet hat. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.

_______________________________________________

Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin