Archiv der Kategorie: Allgemein

Kindergeld Auslandsstudium

Wenn Kinder im Ausland studieren, kann es weiter Kindergeld geben. Bedingung ist unter anderem, dass sie während dieser Zeit ihren Wohnsitz in Deutschland behalten. Das lässt sich relativ einfach erreichen, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.

Für die Eltern studierender Kinder kann es weiter Kindergeld geben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört zum Beispiel, dass die Kinder in der Regel nicht älter als 25 sein dürfen. Sie müssen außerdem in Deutschland oder in einem anderen EU-Land einen Wohnsitz haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten. Ein Wohnsitz in Island, Liechtenstein, Norwegen und in der Schweiz ist ebenfalls begünstigt.

Wer in Deutschland oder in einem der genannten Staaten studiert, erfüllt die Anforderungen an den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel problemlos. Findet das Studium jedoch woanders statt, zum Beispiel in den USA oder Australien, gelten zusätzliche Anforderungen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass den Eltern eines Studenten, der ein mehrjähriges Studium in China absolviert, weiterhin Kindergeld zusteht (Az. des BFH III R 38/14). Der BFH sah es als ausreichend für das Beibehalten des Wohnsitzes an, dass der Student während des vierjährigen Bachelor-Studiums in China mindestens die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbrachte. Im vorliegenden Fall wohnte der Sohn in den Sommerferien für etwa sechs Wochen in seinem Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung.

Für einen zehnmonatigen Sprachkurs, der vor dem Bachelor-Studium stattfand, sprachen die Richter den Eltern ebenfalls Kindergeld zu, da Auslandsaufenthalte von weniger als einem Jahr Dauer „grundsätzlich nicht zum Wegfall des Inlandswohnsitzes führen“.

NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft begrüßte das BFH-Urteil: „Betroffene Eltern sollten möglichst darauf achten, dass Kinder während eines mehrjährigen Auslandsstudium ihre ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Inland verbringen“.
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Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin

Kinderbetreuungskosten: Barzahlung möglichst vermeiden

Das Finanzamt beteiligt sich an Kinderbetreuungskosten nur, wenn die Aufwendungen über ein Konto geflossen sind. Barzahlung erkennen die Beamten auch dann nicht an, wenn Eltern die Betreuungskraft angestellt haben. Beim Steuerbonus für Beschäftigungen im Haushalt ist das anders.

Eltern dürfen pro Kind und Jahr bis zu 6.000 Euro Kinderbetreuungskosten geltend machen. Zwei Drittel davon, also höchstens 4.000 Euro, erkennt das Finanzamt als Sonderausgaben an, wenn alle Bedingungen erfüllt sind. Eine dieser Bedingungen ist, dass Kinderbetreuungskosten nicht bar bezahlt werden dürfen.

Diese Auffassung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil bestätigt (Az. III R 63/13). In dem entschiedenen Fall hatten Eltern für die Betreuung ihres Kindes eine Teilzeitkraft mit einem Minijob angestellt. Das Monatsgehalt von 300 Euro zahlten sie ihrer ordnungsgemäß angestellten Betreuungshilfe bar aus. Die Finanzverwaltung bestand auch in diesem Fall auf dem „Barzahlungsverbot“ und strich die Kinderbetreuungskosten. Die BFH-Richter gaben den Beamten Recht. Sie betonten, dass auch „(geringfügige) Beschäftigungsverhältnisse nicht von den Nachweisanforderungen ausgenommen werden“ dürften, um „Gestaltungsmissbrauch und Schwarzarbeit vorzubeugen“.

Für Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) ergeben sich aus dem Urteil zwei Schlussfolgerungen. „Erstens sollten Eltern Barzahlungen vermeiden. Zweitens sollten Verwaltung und Gesetzgeber nachdenken, wie sinnvoll die derzeit bestehende Regelung ist. Wer eine Betreuungshilfe ordnungsgemäß anstellt, weist bereits durch seine Meldungen an die Minijobzentrale oder Krankenkasse nach, dass keine Schwarzarbeit vorliegt. Deshalb wird die Steuerermäßigung für angestellte Haushaltshilfen auch bei Barzahlung gewährt.“

„Völlig unverständlich ist, warum das bei Kinderbetreuungskosten anders geregelt ist“, urteilt Rauhöft über die aus seiner Sicht unsinnige und unnötig komplizierte geltende Regelung. Betroffen sind vor allem Au-Pair-Beschäftigungen, bei denen der Arbeitslohn oft bar ausgezahlt wird. Das Finanzamt geht in der Regel vereinfachend davon aus, dass ein Au-Pair eine Hälfte seiner Arbeitszeit für Hausarbeit nutzt und die andere Hälfte für Kinderbetreuung. Bei Barzahlung sind die Aufwendungen der Gasteltern für die Hausarbeit absetzbar, die Aufwendungen für Kinderbetreuung jedoch nicht.

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Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin

Lohnsteuerklassenwahl: Faktor gilt künftig für zwei Kalenderjahre

Wenn Ehegatten und eingetragene Lebenspartner die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen, müssen sie den Faktor künftig nicht mehr jährlich, sondern nur noch alle zwei Jahre eintragen lassen. Das gilt ebenso für Freibeträge, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.

Verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, sich für die Steuerklassen-Kombination IV/IV mit Faktor zu entscheiden. Das ist vor allem vorteilhaft, wenn die Löhne der Ehegatten stärker auseinander liegen. In diesen Fällen ist bei den Steuerklassen III / V häufig mit hohen Nachzahlungen zu rechnen. Bei den alternativen Steuerklasse IV/IV fällt die Lohnsteuerbelastung in diesen Fällen wesentlich zu hoch aus. Die Steuerklasse IV mit Faktor bewirkt hingegen, dass der laufende Lohnsteuerabzug etwa der tatsächlichen Einkommensteuerbelastung beider Partner entspricht. Die Finanzverwaltung errechnet den Faktor aus den Löhnen beider Partner und übermittelt ihn an den Arbeitgeber. Die Eheleute oder Partner müssen den Faktor bisher jährlich beim Finanzamt neu beantragen.

Das vom Bundesrat am 10. Juli 2015 verabschiedete „Bürokratieentlastungsgesetz“ sieht hier Änderungen vor. Es regelt unter anderem, dass ein einmal berechneter Faktor künftig für bis zu zwei Kalenderjahre gelten kann. Wenn sich die innerfamiliären Lohnverhältnisse ändern, können die Ehe- oder Lebenspartner den Faktor anpassen lassen. Ab wann die Neuregelung gelten wird, steht noch nicht fest, weil diese erst technisch umgesetzt werden muss.

Sicher ist dagegen, dass Arbeitnehmer bereits ab dem 1. Oktober dieses Jahres Freibeträge zur Lohnsteuerermäßigung mit zweijähriger Geltungsdauer, beginnend mit dem kommenden Jahr, beantragen können. In der Praxis sind Freibeträge und das Faktorverfahren eng miteinander verzahnt. In die Berechnung des Faktors gehen die Freibeträge mit ein. Das bedeutet auch, dass eine Veränderung von Freibeträgen zu einer Neuberechnung des Faktors führt. „Lohnsteuerklasse und Faktor können sich außerdem positiv auf die Berechnung von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Elterngeld auswirken,“ informiert NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Der Verband rät deshalb allen Arbeitnehmern, die Steuerklassen, Freibeträge und weitere „Lohnsteuer-Abzugsmerkmale“ im Auge zu behalten und bei Erfordernis rechtzeitig ändern zu lassen.
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Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin

Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag auch bei eigener Wohnung des Kindes

Alleinerziehende können den Entlastungsbetrag auch dann erhalten, wenn das Kind in einer anderen Wohnung lebt. Es genügt, wenn es in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet ist, entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil, auf das der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin hinweist.

Im vorliegenden Fall hatte ein verwitweter Vater den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragt. Die 22-jährige Tochter, für die er Kindergeld erhielt, war in seiner Wohnung gemeldet. Die Tochter lebte aber in einer eigenen Wohnung. Das Finanzamt verweigerte dem Vater den Entlastungsbetrag von 1.308 Euro. Begründung der Beamten: Die tatsächlichen Verhältnisse wichen offensichtlich von den melderechtlichen Verhältnissen ab und die Tochter hätte sich abmelden müssen. Das Niedersächsische Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Der Vater zog vor den Bundesfinanzhof und siegte dort (Urteil des BFH vom 2. Februar 2015, Aktenzeichen III R 9/13).

Für den BFH war die „Haushaltszugehörigkeit“ des Kindes der Dreh- und Angelpunkt des Falls. Diese sei nach Geist und Buchstaben des Gesetzes „unwiderlegbar zu vermuten“, wenn das Kind „in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet“ sei, urteilten die Richter. Andere melderechtliche Überlegungen oder Versäumnisse spielten dabei keine Rolle.

NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft begrüßte das Urteil: „Alleinerziehende in vergleichbarer Lage können davon profitieren.“ Hilfe können sie ohnehin gut gebrauchen, denn verschiedene einschränkende Bedingungen verhindern oft, dass Alleinerziehende den Entlastungsbetrag tatsächlich nutzen können. „Wenn beispielsweise bei einem Alleinstehenden, der mit zwei Kindern zusammen wohnt, für das ältere Kind das Kindergeld wegfällt, geht sofort der gesamte Entlastungsbetrag verloren, auch für das jüngere Kind, kritisiert Rauhöft.

Ab 2015 soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind von 1.308 auf 1.908 Euro angehoben werden. Ab dem zweiten Kind soll er sich pro Kind um weitere 240 Euro erhöhen. Das sieht das „Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags“ vor, das der Bundestag am 18. Juni 2015 verabschiedet hat. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.

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Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin

Ferienjobs: Worauf Schüler, Studenten und ihre Eltern achten sollten

Viele Schüler und Studenten nutzen die Sommerzeit für Ferienjobs oder zur Berufsorientierung. Dabei sollten sie neben arbeitsrechtlichen Bestimmungen auch steuer-, kindergeld- und versicherungsrechtliche Regeln im Auge behalten.

Ferienjobber sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Sie müssen dem Arbeitgeber ihre persönliche Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mitteilen, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin. Außerdem müssen sie angeben, ob es sich um das einzige Beschäftigungsverhältnis handelt. Ist das der Fall, erhalten sie in der Regel die Steuerklasse I. Lohnsteuer fällt dann erst bei mehr als 950 Euro Monatslohn an.

Ist der Ferienjobber bereits bei einem anderen Arbeitgeber gemeldet, kommt er in Lohnsteuerklasse VI und muss fast ab dem ersten verdienten Euro Lohnsteuern zahlen. Zuviel erhobene Lohnsteuer lässt sich aber per Einkommensteuererklärung zurückholen. Wer unter Berücksichtigung aller Einkünfte und Abzugsbeträge unter dem steuerlichen Existenzminimum bleibt, kann sich alle einbehaltenen Steuern erstatten lassen. Diese Grenze wird in diesem Jahr bei 8.472 Euro liegen.

Arbeiten Schüler und Studenten in einem Minijob, zahlen sie in der Regel weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge. Beides übernimmt der Arbeitgeber. Der Lohn darf in diesem Fall jedoch 450 Euro im Monat nicht überschreiten und die Minijobber müssen sich von der Rentenversicherungspflicht ausdrücklich befreien lassen.

Die Höhe des Verdienstes während der Ferienzeit spielt für das Kindergeld keine Rolle mehr. Aufpassen muss aber, wer bereits eine abgeschlossene Erstausbildung hat und weiter lernt. In diesem Fall muss die Nebentätigkeit auf 20 Stunden pro Woche begrenzt sein. Ansonsten erlischt der Kindergeldanspruch. Bis zu zwei Monate, beispielsweise in der Ferienzeit, kann diese Grenze aber überschritten werden, wenn die 20 Stunden im Jahresdurchschnitt eingehalten werden.

Auch Ferienarbeit mit einem Verdienst oberhalb eines Minijobs bleibt 2015 sozialversicherungsfrei, wenn sie von vornherein auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Für freiwillige Praktika gilt dies grundsätzlich ebenso. Bis 2014 lag diese Grenze bei 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen.

Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung und zum Kindergeld gibt es für Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen in den örtlichen Beratungsstellen. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter 030/ 40 63 24 49 telefonisch erfragt werden.

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Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin

Einkommensteuererklärung 31.05.

Der 31. Mai ist in jedem Jahr ein wichtiger Termin für alle, die eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Spätestens an diesem Tag sollte die Steuererklärung für das Vorjahr beim Finanzamt sein. Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen.

Für die Steuererklärung des Jahres 2014 verlängert sich die Frist auf Montag, den 1. Juni 2015, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin. Grund: Fällt der 31. Mai wie in diesem Jahr auf einen Samstag oder auf einen Sonntag oder einen Feiertag, ist die Steuererklärung bis zum ersten darauf folgenden Werktag abzugeben. Abgabepflichtige, die ihre Erklärung von einem Lohnsteuerhilfevereine oder von einem Steuerberater anfertigen lassen, haben hier einen Vorteil. Ihre Abgabefrist verlängert sich bis zum 31. Dezember 2015.

Aber auch ohne Profiberater gibt es Spielraum. Ist der Mai-Termin nicht zu schaffen, genügt in der Regel ein formloses Schreiben an das Finanzamt. „Dort sollten Betroffene um eine Terminverlängerung bitten, begründen, warum sie mehr Zeit brauchen und gleich eine neuen Abgabetermin vorschlagen“, rät NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Das Finanzamt ist zwar nicht verpflichtet, dem Verlängerungsantrag zu folgen, tut das aber in der Regel, wenn er nachvollziehbar ist, beispielsweise weil noch Unterlagen fehlen oder weil krankheits- beziehungsweise arbeitsbedingte Gründe vorliegen.

Die bis hierher genannten Termine betreffen alle, die eine Erklärung abgeben müssen. Das sind zum Beispiel Arbeitnehmer mit den Steuerklassen V und VI sowie Arbeitnehmer, die sich für das Faktorverfahren entschieden haben. Auch wenn Freibeträge den laufenden Lohnsteuerabzug verringert haben oder neben dem Lohn weitere steuerpflichtige Einkünfte oder Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr vorlagen, führt das in der Regel zur Abgabepflicht. Es gibt weitere Faktoren, die eine Abgabepflicht begründen können, etwa wenn bei der Abführung der Kirchensteuer im Rahmen der Abgeltungsteuer auf Zinsen und andere Kapitaleinkünfte widersprochen wurde.

Wer freiwillig eine Steuererklärung abgibt, hat deutlich länger Zeit, nämlich vier Jahre. Eine Steuererklärung für das Jahr 2014 muss erst zu Silvester 2018 beim Finanzamt sein. Oder aus anderer Perspektive: Bis Ende 2015 können noch freiwillige Steuererklärungen für das Jahr 2011 abgegeben werden.

Ausführliche Informationen zu Fragen des Einkommensteuerrechts und der Abgeltungsteuer erhalten Arbeitnehmer, Auszubildende und Ruheständler in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Vereine beraten Mitglieder und erstellen deren Einkommensteuererklärungen. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/40 63 24 49 erfragt werden.

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Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin

Registergericht Berlin VR 14074 NZ

Vorstand: Jörg Strötzel StB, Petra Erk, Christian Munzel RA, Christian Staller, Ali Tekin

Ausbildungskosten Kinder bei der Einkommensteuer

Ausbildungskosten: Steuererklärung kann sich für Eltern und Kinder lohnen

Wenn erwachsene Kinder einer Ausbildung nachgehen, bedeutet das in der Regel eine hohe finanzielle Belastung für die Familie. Umso wichtiger ist es, alle damit verbundenen Steuervorteile auszuschöpfen.

Eltern erwachsener Kinder in Ausbildung erhalten bis zum 25. Lebensjahr des Kindes meist Kindergeld und Kinderfreibeträge. Die volle Kinderförderung kommt jedoch nur zum Tragen, wenn sie auch eine Steuererklärung abgeben. Dort können Eltern beispielsweise zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge ihres Kindes geltend machen, wenn die Kinder diese wegen ihres geringen Einkommens nicht selbst nutzen. Ist das Kind auswärts untergebracht, erhalten Eltern zudem einen zusätzlichen Bedarfsfreibetrag, unabhängig vom Einkommen des Kindes.

„Neben den Eltern sollten aber auch die Kinder eine eigene Steuererklärung für die Jahre abgeben, in denen ihre Ausbildungskosten höher sind als ihre steuerpflichtigen Einnahmen“, rät Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). „An dieser Stelle wird leider noch viel verschenkt“, bedauert Rauhöft. In die Anlage N ihrer Steuererklärung schreiben die Kinder ihre Ausbildungsaufwendungen als Werbungskosten. Dazu gehören beispielsweise Fahrtkosten, Ausgaben für Fachliteratur, Kopien, Schreibmaterial, Computer, Studien- und andere Gebühren oder auch die Zinsen eines Bildungskredits. Das kann in vielen Fällen zu steuerlichen Verlusten führen, die sich über die Jahre summieren. Auf Grundlage der Steuererklärung stellt das Finanzamt die Verluste in einem gesonderten Bescheid fest. Nur dann können diese mit positiven Einkünften späterer Jahre verrechnet werden und mittelfristig zusätzliche Entlastung bringen.

Ausbildungskosten erkennt das Finanzamt als Werbungskosten an, wenn es sich um Ausgaben für eine Fortbildung nach abgeschlossener Erstausbildung oder für ein Studium nach abgeschlossenem Erststudium handelt oder wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt. Ob Ausbildungskosten auch in den übrigen Fällen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, muss das Bundesverfassungsgericht in mehreren Verfahren entscheiden. Bis dahin bleiben Steuerbescheide in diesem Punkt vorläufig. Wer mit seinen Ausbildungskosten einen Verlust erzielt, sollte diesen deshalb spätestens vor Ablauf der Verjährungsfrist in einer Steuererklärung geltend machen, egal ob es sich um eine Erst- oder Folgeausbildung handelt.

Ausführliche Informationen zu Fragen des Einkommensteuerrechts und der Abgeltungsteuer erhalten Arbeitnehmer, Auszubildende und Ruheständler in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Vereine beraten Mitglieder und erstellen deren Einkommensteuererklärungen. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/40 63 24 49 erfragt werden.

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Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin

Verlustvortrag

Ab sofort sind Altverluste besser nutzbar

Wer früher Verluste hatte, kann damit später seine Steuerlast drücken. Das kann auch dann funktionieren, wenn die Verluste einige Jahre zurückliegen, seinerzeit keine Steuererklärung abgegeben und kein Verlust festgestellt wurde.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Finanzämter auch länger zurückliegende Verluste anerkennen müssen, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin. Nach dem soeben veröffentlichten Urteil vom 13. Januar 2015 (Az. IX R 22/14) hat die Verwaltung bestimmte Verluste aus früheren Jahren auch dann zu berücksichtigen, wenn für diese Jahre seinerzeit weder eine Einkommensteuererklärung abgegeben noch ein Einkommensteuerbescheid erlassen wurde.

Im entschiedenen Fall machte eine Arbeitnehmerin 2012 mit der freiwilligen Abgabe von Steuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 Berufsausbildungskosten als Werbungskosten geltend. Da sie in dieser Zeit keine Einnahmen hatte, entstanden Verluste in erheblicher Höhe. Das Finanzamt erkannte die Verluste nicht an, weil für die Jahre 2005 bis 2007 wegen Überschreitung der vierjährigen Antragsfrist keine Steuerbescheide mehr erlassen werden könnten. Die Richter widersprachen jedoch mit ihrem Urteil der bisherigen Verwaltungsauffassung, dass die Feststellung von Verlusten in jedem Fall an das Vorliegen eines Steuerbescheids gebunden sei. Es gehe auch ohne, wenn für die betreffenden Jahre keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist, entschied der BFH.

Wie die Verwaltung auf die neue Rechtsprechung reagiert, bleibt abzuwarten. NVL-Geschäftsführer Rauhöft begrüßt das Urteil: „Betroffene haben damit die Möglichkeit, bis zu sieben Jahre zurückliegende Verluste feststellen zu lassen. Der Antrag erfolgt mit dem Vordruck zur Einkommensteuererklärung, auf der gleich zu Anfang der ersten Seite das Formularfeld „Verlustfeststellung“ anzukreuzen ist. Wer bis Ende 2015 eine Steuererklärung für 2008 abgibt, kann nach diesem Urteil 2008 entstandene Verluste noch nutzen.“ Das ergäbe sich aus der Festsetzungsfrist von vier Jahren plus der Ablaufhemmung von drei Jahren für die Feststellung von Verlusten, argumentiert Rauhöft.

Ausführliche Informationen zu Fragen des Einkommensteuerrechts und der Abgeltungsteuer erhalten Arbeitnehmer, Auszubildende und Ruheständler in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Vereine beraten Mitglieder und erstellen deren Einkommensteuererklärungen. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/40 63 24 49 erfragt werden.
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Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.

Kindergeld: Übergangszeit vor dem freiwilligen Wehrdienst kann begünstigt sein

In Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kann es Kindergeld geben. Das betrifft auch Übergänge im Zusammenhang mit dem freiwilligen Wehrdienst.

Viele Eltern wissen nicht, dass es für Kinder im Übergang zwischen zwei Ausbildungsabschnitten Kindergeld und die gesamte Palette der steuerlichen Kinderförderung geben kann. Diese Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin. So müssen die Kinder in der Regel höchstens 25 Jahre alt sein und die Ausbildungspause darf nicht länger als 4 volle Monate dauern. Das gilt beispielsweise für Übergänge zwischen Abitur und Studienbeginn, zwischen dem Ende einer Erst- und dem Beginn einer Zweitausbildung oder zwischen Ausbildungsabbruch und dem Neubeginn einer Ausbildung. Kann eine angestrebte Ausbildung nicht innerhalb dieser Übergangszeit begonnen werden, besteht auch über eine längere Wartezeit Kindergeldanspruch. Als Übergangszeiten sind auch Zeiträume zwischen einem Ausbildungsabschnitt und bestimmten Freiwilligendiensten wie dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder dem Bundesfreiwilligendienst begünstigt.

In der Vergangenheit wurden auch Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten und dem gesetzlichen Wehr- und Zivildienst gefördert. Im Gegensatz dazu sind Übergangszeiten im Zusammenhang mit dem 2011 eingeführten freiwilligen Wehrdienst bis 2015 von der Förderung ausgeschlossen. Zu Unrecht, urteilte das Finanzgericht Schleswig-Holstein in einem Fall aus dem Jahr 2013 (Az. 2 K 39/14 vom 28. 1. 2015). Die Richter stellten sich gegen die Verwaltungsauffassung und ließen die Revision beim Bundesfinanzhof zu. Dort läuft bereits ein vergleichbares Verfahren (Az. III R 1/15). Auf das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs können sich Betroffene bei einem Einspruch gegen ihren Steuerbescheid beziehen.

NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft begrüßt die Bemühungen der Rechtsprechung, die bisherige Benachteiligung des freiwilligen Wehrdienstes bei den Übergangszeiten zu beseitigen. „Mit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz ist ab 2015 endlich auch gesetzlich klar geregelt, dass die Kinderförderung für Übergangszeiten vor und nach dem freiwilligen Wehrdienst ebenso gilt, wie für Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten und anderen Freiwilligendiensten.“

Ausführliche Informationen zu Fragen des Einkommensteuerrechts und der Abgeltungsteuer erhalten Arbeitnehmer, Auszubildende und Ruheständler in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Vereine beraten Mitglieder und erstellen deren Einkommensteuererklärungen. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/40 63 24 49 erfragt werden.

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Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.,

Die Umsatzsteuer bei Selbständigen

Die Umsatzsteuer bei Selbständigen

Viele, die sich aus welchem Grund auch immer selbständig machen, müssen zu Beginn ihrer Tätigkeit mit Nachfragen und teilweise auch unangekündigten Kontrollen des Finanzamtes rechnen.
Einige Branchen, wie beispielsweise der Bau aber auch das Consulting, werden dabei häufiger als andere unter die Lupe genommen.
Der Grund liegt in den offensichtlichen Methoden, die zur Einsparung von Umsatzsteuer angewandt werden könnten.
Denn jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit als Selbständiger ausübt, gilt zweifelsfrei als Unternehmer.

So hat dies nicht nur Auswirkung auf die Rechtsgrundlagen, sondern auch andere Steuerarten und damit auf wichtige Steuerungselemente der selbständigen Tätigkeit.
Wir möchten in diesem Beitrag einige Punkte zum Thema Umsatzsteuer ansprechen und auf wichtige Dinge hinweisen.

Verpflichtung zur Umsatzsteuer

Grundsätzlich gibt es zu Beginn einer selbständigen Tätigkeit zwei Dinge zu beachten, anhand derer sich festmachen lässt, welchen steuerlichen Regelungen Sie unterliegen.
Wählen Sie in der Gründungsphase die sogenannte Kleinunternehmerregelung, so unterliegen Sie nicht der Umsatzsteuerpflicht.
Gleichwohl aber kann ab gewissen Umsatz- sowie Gewinngrößen die Pflicht zur Zahlung der Gewerbesteuer eintreten, unabhängig von der gewählten Variante.
In der Regel jedoch wählt man zu Beginn die Umsatzsteuerpflicht, welche sich uneingeschränkt auf alle Betriebseinnahmen, die im Inland erzielt werden, erstreckt.

Liegt der von Ihnen erwartbare Gewinn über 17.500 Euro jährlich, so wählen Sie die normale Variante und sind von Anfang an umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer.
Dies bedeutet, dass die Abgabe der Umsatzsteuererklärung obligatorisch und verpflichtend ist, monatlich und ab Beginn des Gewerbes – auch wenn keine Umsätze erzielt werden, müssen Sie dies deklarieren.
Es empfiehlt sich, um mehr Zeit für den bürokratischen Aufwand der Buchhaltung zu haben, eine sogenannte Dauerfristverlängerung zu beantragen.
Damit haben Sie einen Monat länger für die Abgabe sowie die Zahlung der selbst errechneten Umsatzsteuerpflicht Zeit.

Unter e-conomic.de beispielsweise werden die Besonderheiten der Steuermodelle erklärt und auch Programme empfohlen, die für die Buchhaltung genutzt werden können.

Die Vorsteuer

Auch während der Tätigkeit, für Investitionen oder Einkäufe, zahlen Sie indirekt an den Staat.
Die auf Waren und Dienstleistungen entfallende Umsatzsteuer wird Vorsteuer genannt, da diese von Ihnen an den Händler entrichtet wird und zur Minderung Ihrer Steuerpflicht beiträgt.
Für Sie wichtig ist also fortan nur der Nettopreis, denn gezahlte Umsatzsteuer können Sie mit eingenommener Umsatzsteuer verrechnen – gerade zu Beginn der Tätigkeit resultiert daraus regelmäßig ein Verlust beziehungsweise Überschuss, sodass das Finanzamt Ihnen entsprechend etwas erstattet.

Bei der Wahl, ob Kleinunternehmer-Regelung oder nicht, sollten Sie also genau prüfen, mit welchen Ausgaben Sie es zu tun bekommen. Es könnte Ihnen sonst ein Nachteil entstehen, denn diese Art der Verrechnung ist dann nicht möglich, da Sie wie ein Verbraucher behandelt werden.