Kinderbetreuungskosten: Barzahlung möglichst vermeiden

Das Finanzamt beteiligt sich an Kinderbetreuungskosten nur, wenn die Aufwendungen über ein Konto geflossen sind. Barzahlung erkennen die Beamten auch dann nicht an, wenn Eltern die Betreuungskraft angestellt haben. Beim Steuerbonus für Beschäftigungen im Haushalt ist das anders.

Eltern dürfen pro Kind und Jahr bis zu 6.000 Euro Kinderbetreuungskosten geltend machen. Zwei Drittel davon, also höchstens 4.000 Euro, erkennt das Finanzamt als Sonderausgaben an, wenn alle Bedingungen erfüllt sind. Eine dieser Bedingungen ist, dass Kinderbetreuungskosten nicht bar bezahlt werden dürfen.

Diese Auffassung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil bestätigt (Az. III R 63/13). In dem entschiedenen Fall hatten Eltern für die Betreuung ihres Kindes eine Teilzeitkraft mit einem Minijob angestellt. Das Monatsgehalt von 300 Euro zahlten sie ihrer ordnungsgemäß angestellten Betreuungshilfe bar aus. Die Finanzverwaltung bestand auch in diesem Fall auf dem „Barzahlungsverbot“ und strich die Kinderbetreuungskosten. Die BFH-Richter gaben den Beamten Recht. Sie betonten, dass auch „(geringfügige) Beschäftigungsverhältnisse nicht von den Nachweisanforderungen ausgenommen werden“ dürften, um „Gestaltungsmissbrauch und Schwarzarbeit vorzubeugen“.

Für Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) ergeben sich aus dem Urteil zwei Schlussfolgerungen. „Erstens sollten Eltern Barzahlungen vermeiden. Zweitens sollten Verwaltung und Gesetzgeber nachdenken, wie sinnvoll die derzeit bestehende Regelung ist. Wer eine Betreuungshilfe ordnungsgemäß anstellt, weist bereits durch seine Meldungen an die Minijobzentrale oder Krankenkasse nach, dass keine Schwarzarbeit vorliegt. Deshalb wird die Steuerermäßigung für angestellte Haushaltshilfen auch bei Barzahlung gewährt.“

„Völlig unverständlich ist, warum das bei Kinderbetreuungskosten anders geregelt ist“, urteilt Rauhöft über die aus seiner Sicht unsinnige und unnötig komplizierte geltende Regelung. Betroffen sind vor allem Au-Pair-Beschäftigungen, bei denen der Arbeitslohn oft bar ausgezahlt wird. Das Finanzamt geht in der Regel vereinfachend davon aus, dass ein Au-Pair eine Hälfte seiner Arbeitszeit für Hausarbeit nutzt und die andere Hälfte für Kinderbetreuung. Bei Barzahlung sind die Aufwendungen der Gasteltern für die Hausarbeit absetzbar, die Aufwendungen für Kinderbetreuung jedoch nicht.

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Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin