Archiv für den Monat: Mai 2015

Einkommensteuererklärung 31.05.

Der 31. Mai ist in jedem Jahr ein wichtiger Termin für alle, die eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Spätestens an diesem Tag sollte die Steuererklärung für das Vorjahr beim Finanzamt sein. Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen.

Für die Steuererklärung des Jahres 2014 verlängert sich die Frist auf Montag, den 1. Juni 2015, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin. Grund: Fällt der 31. Mai wie in diesem Jahr auf einen Samstag oder auf einen Sonntag oder einen Feiertag, ist die Steuererklärung bis zum ersten darauf folgenden Werktag abzugeben. Abgabepflichtige, die ihre Erklärung von einem Lohnsteuerhilfevereine oder von einem Steuerberater anfertigen lassen, haben hier einen Vorteil. Ihre Abgabefrist verlängert sich bis zum 31. Dezember 2015.

Aber auch ohne Profiberater gibt es Spielraum. Ist der Mai-Termin nicht zu schaffen, genügt in der Regel ein formloses Schreiben an das Finanzamt. „Dort sollten Betroffene um eine Terminverlängerung bitten, begründen, warum sie mehr Zeit brauchen und gleich eine neuen Abgabetermin vorschlagen“, rät NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Das Finanzamt ist zwar nicht verpflichtet, dem Verlängerungsantrag zu folgen, tut das aber in der Regel, wenn er nachvollziehbar ist, beispielsweise weil noch Unterlagen fehlen oder weil krankheits- beziehungsweise arbeitsbedingte Gründe vorliegen.

Die bis hierher genannten Termine betreffen alle, die eine Erklärung abgeben müssen. Das sind zum Beispiel Arbeitnehmer mit den Steuerklassen V und VI sowie Arbeitnehmer, die sich für das Faktorverfahren entschieden haben. Auch wenn Freibeträge den laufenden Lohnsteuerabzug verringert haben oder neben dem Lohn weitere steuerpflichtige Einkünfte oder Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr vorlagen, führt das in der Regel zur Abgabepflicht. Es gibt weitere Faktoren, die eine Abgabepflicht begründen können, etwa wenn bei der Abführung der Kirchensteuer im Rahmen der Abgeltungsteuer auf Zinsen und andere Kapitaleinkünfte widersprochen wurde.

Wer freiwillig eine Steuererklärung abgibt, hat deutlich länger Zeit, nämlich vier Jahre. Eine Steuererklärung für das Jahr 2014 muss erst zu Silvester 2018 beim Finanzamt sein. Oder aus anderer Perspektive: Bis Ende 2015 können noch freiwillige Steuererklärungen für das Jahr 2011 abgegeben werden.

Ausführliche Informationen zu Fragen des Einkommensteuerrechts und der Abgeltungsteuer erhalten Arbeitnehmer, Auszubildende und Ruheständler in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Vereine beraten Mitglieder und erstellen deren Einkommensteuererklärungen. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/40 63 24 49 erfragt werden.

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Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin

Registergericht Berlin VR 14074 NZ

Vorstand: Jörg Strötzel StB, Petra Erk, Christian Munzel RA, Christian Staller, Ali Tekin

Ausbildungskosten Kinder bei der Einkommensteuer

Ausbildungskosten: Steuererklärung kann sich für Eltern und Kinder lohnen

Wenn erwachsene Kinder einer Ausbildung nachgehen, bedeutet das in der Regel eine hohe finanzielle Belastung für die Familie. Umso wichtiger ist es, alle damit verbundenen Steuervorteile auszuschöpfen.

Eltern erwachsener Kinder in Ausbildung erhalten bis zum 25. Lebensjahr des Kindes meist Kindergeld und Kinderfreibeträge. Die volle Kinderförderung kommt jedoch nur zum Tragen, wenn sie auch eine Steuererklärung abgeben. Dort können Eltern beispielsweise zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge ihres Kindes geltend machen, wenn die Kinder diese wegen ihres geringen Einkommens nicht selbst nutzen. Ist das Kind auswärts untergebracht, erhalten Eltern zudem einen zusätzlichen Bedarfsfreibetrag, unabhängig vom Einkommen des Kindes.

„Neben den Eltern sollten aber auch die Kinder eine eigene Steuererklärung für die Jahre abgeben, in denen ihre Ausbildungskosten höher sind als ihre steuerpflichtigen Einnahmen“, rät Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). „An dieser Stelle wird leider noch viel verschenkt“, bedauert Rauhöft. In die Anlage N ihrer Steuererklärung schreiben die Kinder ihre Ausbildungsaufwendungen als Werbungskosten. Dazu gehören beispielsweise Fahrtkosten, Ausgaben für Fachliteratur, Kopien, Schreibmaterial, Computer, Studien- und andere Gebühren oder auch die Zinsen eines Bildungskredits. Das kann in vielen Fällen zu steuerlichen Verlusten führen, die sich über die Jahre summieren. Auf Grundlage der Steuererklärung stellt das Finanzamt die Verluste in einem gesonderten Bescheid fest. Nur dann können diese mit positiven Einkünften späterer Jahre verrechnet werden und mittelfristig zusätzliche Entlastung bringen.

Ausbildungskosten erkennt das Finanzamt als Werbungskosten an, wenn es sich um Ausgaben für eine Fortbildung nach abgeschlossener Erstausbildung oder für ein Studium nach abgeschlossenem Erststudium handelt oder wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt. Ob Ausbildungskosten auch in den übrigen Fällen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, muss das Bundesverfassungsgericht in mehreren Verfahren entscheiden. Bis dahin bleiben Steuerbescheide in diesem Punkt vorläufig. Wer mit seinen Ausbildungskosten einen Verlust erzielt, sollte diesen deshalb spätestens vor Ablauf der Verjährungsfrist in einer Steuererklärung geltend machen, egal ob es sich um eine Erst- oder Folgeausbildung handelt.

Ausführliche Informationen zu Fragen des Einkommensteuerrechts und der Abgeltungsteuer erhalten Arbeitnehmer, Auszubildende und Ruheständler in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Vereine beraten Mitglieder und erstellen deren Einkommensteuererklärungen. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/40 63 24 49 erfragt werden.

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Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin