Archiv für den Monat: April 2015

Verlustvortrag

Ab sofort sind Altverluste besser nutzbar

Wer früher Verluste hatte, kann damit später seine Steuerlast drücken. Das kann auch dann funktionieren, wenn die Verluste einige Jahre zurückliegen, seinerzeit keine Steuererklärung abgegeben und kein Verlust festgestellt wurde.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Finanzämter auch länger zurückliegende Verluste anerkennen müssen, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin. Nach dem soeben veröffentlichten Urteil vom 13. Januar 2015 (Az. IX R 22/14) hat die Verwaltung bestimmte Verluste aus früheren Jahren auch dann zu berücksichtigen, wenn für diese Jahre seinerzeit weder eine Einkommensteuererklärung abgegeben noch ein Einkommensteuerbescheid erlassen wurde.

Im entschiedenen Fall machte eine Arbeitnehmerin 2012 mit der freiwilligen Abgabe von Steuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 Berufsausbildungskosten als Werbungskosten geltend. Da sie in dieser Zeit keine Einnahmen hatte, entstanden Verluste in erheblicher Höhe. Das Finanzamt erkannte die Verluste nicht an, weil für die Jahre 2005 bis 2007 wegen Überschreitung der vierjährigen Antragsfrist keine Steuerbescheide mehr erlassen werden könnten. Die Richter widersprachen jedoch mit ihrem Urteil der bisherigen Verwaltungsauffassung, dass die Feststellung von Verlusten in jedem Fall an das Vorliegen eines Steuerbescheids gebunden sei. Es gehe auch ohne, wenn für die betreffenden Jahre keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist, entschied der BFH.

Wie die Verwaltung auf die neue Rechtsprechung reagiert, bleibt abzuwarten. NVL-Geschäftsführer Rauhöft begrüßt das Urteil: „Betroffene haben damit die Möglichkeit, bis zu sieben Jahre zurückliegende Verluste feststellen zu lassen. Der Antrag erfolgt mit dem Vordruck zur Einkommensteuererklärung, auf der gleich zu Anfang der ersten Seite das Formularfeld „Verlustfeststellung“ anzukreuzen ist. Wer bis Ende 2015 eine Steuererklärung für 2008 abgibt, kann nach diesem Urteil 2008 entstandene Verluste noch nutzen.“ Das ergäbe sich aus der Festsetzungsfrist von vier Jahren plus der Ablaufhemmung von drei Jahren für die Feststellung von Verlusten, argumentiert Rauhöft.

Ausführliche Informationen zu Fragen des Einkommensteuerrechts und der Abgeltungsteuer erhalten Arbeitnehmer, Auszubildende und Ruheständler in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Vereine beraten Mitglieder und erstellen deren Einkommensteuererklärungen. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/40 63 24 49 erfragt werden.
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Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.

Kindergeld: Übergangszeit vor dem freiwilligen Wehrdienst kann begünstigt sein

In Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kann es Kindergeld geben. Das betrifft auch Übergänge im Zusammenhang mit dem freiwilligen Wehrdienst.

Viele Eltern wissen nicht, dass es für Kinder im Übergang zwischen zwei Ausbildungsabschnitten Kindergeld und die gesamte Palette der steuerlichen Kinderförderung geben kann. Diese Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin. So müssen die Kinder in der Regel höchstens 25 Jahre alt sein und die Ausbildungspause darf nicht länger als 4 volle Monate dauern. Das gilt beispielsweise für Übergänge zwischen Abitur und Studienbeginn, zwischen dem Ende einer Erst- und dem Beginn einer Zweitausbildung oder zwischen Ausbildungsabbruch und dem Neubeginn einer Ausbildung. Kann eine angestrebte Ausbildung nicht innerhalb dieser Übergangszeit begonnen werden, besteht auch über eine längere Wartezeit Kindergeldanspruch. Als Übergangszeiten sind auch Zeiträume zwischen einem Ausbildungsabschnitt und bestimmten Freiwilligendiensten wie dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder dem Bundesfreiwilligendienst begünstigt.

In der Vergangenheit wurden auch Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten und dem gesetzlichen Wehr- und Zivildienst gefördert. Im Gegensatz dazu sind Übergangszeiten im Zusammenhang mit dem 2011 eingeführten freiwilligen Wehrdienst bis 2015 von der Förderung ausgeschlossen. Zu Unrecht, urteilte das Finanzgericht Schleswig-Holstein in einem Fall aus dem Jahr 2013 (Az. 2 K 39/14 vom 28. 1. 2015). Die Richter stellten sich gegen die Verwaltungsauffassung und ließen die Revision beim Bundesfinanzhof zu. Dort läuft bereits ein vergleichbares Verfahren (Az. III R 1/15). Auf das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs können sich Betroffene bei einem Einspruch gegen ihren Steuerbescheid beziehen.

NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft begrüßt die Bemühungen der Rechtsprechung, die bisherige Benachteiligung des freiwilligen Wehrdienstes bei den Übergangszeiten zu beseitigen. „Mit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz ist ab 2015 endlich auch gesetzlich klar geregelt, dass die Kinderförderung für Übergangszeiten vor und nach dem freiwilligen Wehrdienst ebenso gilt, wie für Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten und anderen Freiwilligendiensten.“

Ausführliche Informationen zu Fragen des Einkommensteuerrechts und der Abgeltungsteuer erhalten Arbeitnehmer, Auszubildende und Ruheständler in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Vereine beraten Mitglieder und erstellen deren Einkommensteuererklärungen. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/40 63 24 49 erfragt werden.

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Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.,

Die Umsatzsteuer bei Selbständigen

Die Umsatzsteuer bei Selbständigen

Viele, die sich aus welchem Grund auch immer selbständig machen, müssen zu Beginn ihrer Tätigkeit mit Nachfragen und teilweise auch unangekündigten Kontrollen des Finanzamtes rechnen.
Einige Branchen, wie beispielsweise der Bau aber auch das Consulting, werden dabei häufiger als andere unter die Lupe genommen.
Der Grund liegt in den offensichtlichen Methoden, die zur Einsparung von Umsatzsteuer angewandt werden könnten.
Denn jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit als Selbständiger ausübt, gilt zweifelsfrei als Unternehmer.

So hat dies nicht nur Auswirkung auf die Rechtsgrundlagen, sondern auch andere Steuerarten und damit auf wichtige Steuerungselemente der selbständigen Tätigkeit.
Wir möchten in diesem Beitrag einige Punkte zum Thema Umsatzsteuer ansprechen und auf wichtige Dinge hinweisen.

Verpflichtung zur Umsatzsteuer

Grundsätzlich gibt es zu Beginn einer selbständigen Tätigkeit zwei Dinge zu beachten, anhand derer sich festmachen lässt, welchen steuerlichen Regelungen Sie unterliegen.
Wählen Sie in der Gründungsphase die sogenannte Kleinunternehmerregelung, so unterliegen Sie nicht der Umsatzsteuerpflicht.
Gleichwohl aber kann ab gewissen Umsatz- sowie Gewinngrößen die Pflicht zur Zahlung der Gewerbesteuer eintreten, unabhängig von der gewählten Variante.
In der Regel jedoch wählt man zu Beginn die Umsatzsteuerpflicht, welche sich uneingeschränkt auf alle Betriebseinnahmen, die im Inland erzielt werden, erstreckt.

Liegt der von Ihnen erwartbare Gewinn über 17.500 Euro jährlich, so wählen Sie die normale Variante und sind von Anfang an umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer.
Dies bedeutet, dass die Abgabe der Umsatzsteuererklärung obligatorisch und verpflichtend ist, monatlich und ab Beginn des Gewerbes – auch wenn keine Umsätze erzielt werden, müssen Sie dies deklarieren.
Es empfiehlt sich, um mehr Zeit für den bürokratischen Aufwand der Buchhaltung zu haben, eine sogenannte Dauerfristverlängerung zu beantragen.
Damit haben Sie einen Monat länger für die Abgabe sowie die Zahlung der selbst errechneten Umsatzsteuerpflicht Zeit.

Unter e-conomic.de beispielsweise werden die Besonderheiten der Steuermodelle erklärt und auch Programme empfohlen, die für die Buchhaltung genutzt werden können.

Die Vorsteuer

Auch während der Tätigkeit, für Investitionen oder Einkäufe, zahlen Sie indirekt an den Staat.
Die auf Waren und Dienstleistungen entfallende Umsatzsteuer wird Vorsteuer genannt, da diese von Ihnen an den Händler entrichtet wird und zur Minderung Ihrer Steuerpflicht beiträgt.
Für Sie wichtig ist also fortan nur der Nettopreis, denn gezahlte Umsatzsteuer können Sie mit eingenommener Umsatzsteuer verrechnen – gerade zu Beginn der Tätigkeit resultiert daraus regelmäßig ein Verlust beziehungsweise Überschuss, sodass das Finanzamt Ihnen entsprechend etwas erstattet.

Bei der Wahl, ob Kleinunternehmer-Regelung oder nicht, sollten Sie also genau prüfen, mit welchen Ausgaben Sie es zu tun bekommen. Es könnte Ihnen sonst ein Nachteil entstehen, denn diese Art der Verrechnung ist dann nicht möglich, da Sie wie ein Verbraucher behandelt werden.