Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag auch bei eigener Wohnung des Kindes

Alleinerziehende können den Entlastungsbetrag auch dann erhalten, wenn das Kind in einer anderen Wohnung lebt. Es genügt, wenn es in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet ist, entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil, auf das der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin hinweist.

Im vorliegenden Fall hatte ein verwitweter Vater den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragt. Die 22-jährige Tochter, für die er Kindergeld erhielt, war in seiner Wohnung gemeldet. Die Tochter lebte aber in einer eigenen Wohnung. Das Finanzamt verweigerte dem Vater den Entlastungsbetrag von 1.308 Euro. Begründung der Beamten: Die tatsächlichen Verhältnisse wichen offensichtlich von den melderechtlichen Verhältnissen ab und die Tochter hätte sich abmelden müssen. Das Niedersächsische Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Der Vater zog vor den Bundesfinanzhof und siegte dort (Urteil des BFH vom 2. Februar 2015, Aktenzeichen III R 9/13).

Für den BFH war die „Haushaltszugehörigkeit“ des Kindes der Dreh- und Angelpunkt des Falls. Diese sei nach Geist und Buchstaben des Gesetzes „unwiderlegbar zu vermuten“, wenn das Kind „in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet“ sei, urteilten die Richter. Andere melderechtliche Überlegungen oder Versäumnisse spielten dabei keine Rolle.

NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft begrüßte das Urteil: „Alleinerziehende in vergleichbarer Lage können davon profitieren.“ Hilfe können sie ohnehin gut gebrauchen, denn verschiedene einschränkende Bedingungen verhindern oft, dass Alleinerziehende den Entlastungsbetrag tatsächlich nutzen können. „Wenn beispielsweise bei einem Alleinstehenden, der mit zwei Kindern zusammen wohnt, für das ältere Kind das Kindergeld wegfällt, geht sofort der gesamte Entlastungsbetrag verloren, auch für das jüngere Kind, kritisiert Rauhöft.

Ab 2015 soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind von 1.308 auf 1.908 Euro angehoben werden. Ab dem zweiten Kind soll er sich pro Kind um weitere 240 Euro erhöhen. Das sieht das „Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags“ vor, das der Bundestag am 18. Juni 2015 verabschiedet hat. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.

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Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin