Die Umsatzsteuer bei Selbständigen

Die Umsatzsteuer bei Selbständigen

Viele, die sich aus welchem Grund auch immer selbständig machen, müssen zu Beginn ihrer Tätigkeit mit Nachfragen und teilweise auch unangekündigten Kontrollen des Finanzamtes rechnen.
Einige Branchen, wie beispielsweise der Bau aber auch das Consulting, werden dabei häufiger als andere unter die Lupe genommen.
Der Grund liegt in den offensichtlichen Methoden, die zur Einsparung von Umsatzsteuer angewandt werden könnten.
Denn jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit als Selbständiger ausübt, gilt zweifelsfrei als Unternehmer.

So hat dies nicht nur Auswirkung auf die Rechtsgrundlagen, sondern auch andere Steuerarten und damit auf wichtige Steuerungselemente der selbständigen Tätigkeit.
Wir möchten in diesem Beitrag einige Punkte zum Thema Umsatzsteuer ansprechen und auf wichtige Dinge hinweisen.

Verpflichtung zur Umsatzsteuer

Grundsätzlich gibt es zu Beginn einer selbständigen Tätigkeit zwei Dinge zu beachten, anhand derer sich festmachen lässt, welchen steuerlichen Regelungen Sie unterliegen.
Wählen Sie in der Gründungsphase die sogenannte Kleinunternehmerregelung, so unterliegen Sie nicht der Umsatzsteuerpflicht.
Gleichwohl aber kann ab gewissen Umsatz- sowie Gewinngrößen die Pflicht zur Zahlung der Gewerbesteuer eintreten, unabhängig von der gewählten Variante.
In der Regel jedoch wählt man zu Beginn die Umsatzsteuerpflicht, welche sich uneingeschränkt auf alle Betriebseinnahmen, die im Inland erzielt werden, erstreckt.

Liegt der von Ihnen erwartbare Gewinn über 17.500 Euro jährlich, so wählen Sie die normale Variante und sind von Anfang an umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer.
Dies bedeutet, dass die Abgabe der Umsatzsteuererklärung obligatorisch und verpflichtend ist, monatlich und ab Beginn des Gewerbes – auch wenn keine Umsätze erzielt werden, müssen Sie dies deklarieren.
Es empfiehlt sich, um mehr Zeit für den bürokratischen Aufwand der Buchhaltung zu haben, eine sogenannte Dauerfristverlängerung zu beantragen.
Damit haben Sie einen Monat länger für die Abgabe sowie die Zahlung der selbst errechneten Umsatzsteuerpflicht Zeit.

Unter e-conomic.de beispielsweise werden die Besonderheiten der Steuermodelle erklärt und auch Programme empfohlen, die für die Buchhaltung genutzt werden können.

Die Vorsteuer

Auch während der Tätigkeit, für Investitionen oder Einkäufe, zahlen Sie indirekt an den Staat.
Die auf Waren und Dienstleistungen entfallende Umsatzsteuer wird Vorsteuer genannt, da diese von Ihnen an den Händler entrichtet wird und zur Minderung Ihrer Steuerpflicht beiträgt.
Für Sie wichtig ist also fortan nur der Nettopreis, denn gezahlte Umsatzsteuer können Sie mit eingenommener Umsatzsteuer verrechnen – gerade zu Beginn der Tätigkeit resultiert daraus regelmäßig ein Verlust beziehungsweise Überschuss, sodass das Finanzamt Ihnen entsprechend etwas erstattet.

Bei der Wahl, ob Kleinunternehmer-Regelung oder nicht, sollten Sie also genau prüfen, mit welchen Ausgaben Sie es zu tun bekommen. Es könnte Ihnen sonst ein Nachteil entstehen, denn diese Art der Verrechnung ist dann nicht möglich, da Sie wie ein Verbraucher behandelt werden.