Lohnsteuerklassenwahl: Faktor gilt künftig für zwei Kalenderjahre

Wenn Ehegatten und eingetragene Lebenspartner die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen, müssen sie den Faktor künftig nicht mehr jährlich, sondern nur noch alle zwei Jahre eintragen lassen. Das gilt ebenso für Freibeträge, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.

Verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, sich für die Steuerklassen-Kombination IV/IV mit Faktor zu entscheiden. Das ist vor allem vorteilhaft, wenn die Löhne der Ehegatten stärker auseinander liegen. In diesen Fällen ist bei den Steuerklassen III / V häufig mit hohen Nachzahlungen zu rechnen. Bei den alternativen Steuerklasse IV/IV fällt die Lohnsteuerbelastung in diesen Fällen wesentlich zu hoch aus. Die Steuerklasse IV mit Faktor bewirkt hingegen, dass der laufende Lohnsteuerabzug etwa der tatsächlichen Einkommensteuerbelastung beider Partner entspricht. Die Finanzverwaltung errechnet den Faktor aus den Löhnen beider Partner und übermittelt ihn an den Arbeitgeber. Die Eheleute oder Partner müssen den Faktor bisher jährlich beim Finanzamt neu beantragen.

Das vom Bundesrat am 10. Juli 2015 verabschiedete „Bürokratieentlastungsgesetz“ sieht hier Änderungen vor. Es regelt unter anderem, dass ein einmal berechneter Faktor künftig für bis zu zwei Kalenderjahre gelten kann. Wenn sich die innerfamiliären Lohnverhältnisse ändern, können die Ehe- oder Lebenspartner den Faktor anpassen lassen. Ab wann die Neuregelung gelten wird, steht noch nicht fest, weil diese erst technisch umgesetzt werden muss.

Sicher ist dagegen, dass Arbeitnehmer bereits ab dem 1. Oktober dieses Jahres Freibeträge zur Lohnsteuerermäßigung mit zweijähriger Geltungsdauer, beginnend mit dem kommenden Jahr, beantragen können. In der Praxis sind Freibeträge und das Faktorverfahren eng miteinander verzahnt. In die Berechnung des Faktors gehen die Freibeträge mit ein. Das bedeutet auch, dass eine Veränderung von Freibeträgen zu einer Neuberechnung des Faktors führt. „Lohnsteuerklasse und Faktor können sich außerdem positiv auf die Berechnung von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Elterngeld auswirken,“ informiert NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Der Verband rät deshalb allen Arbeitnehmern, die Steuerklassen, Freibeträge und weitere „Lohnsteuer-Abzugsmerkmale“ im Auge zu behalten und bei Erfordernis rechtzeitig ändern zu lassen.
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Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin