Kommunalabgabengesetze der Länder und
Gemeindesatzungen.
Steuerempfänger
Gemeinden.
Steuergegenstand
Nicht wieder verwendbare Verpackungen und nicht
wieder verwendbares Geschirr, wenn Speisen darin zum Verzehr an
Ort und Stelle verkauft werden.
Bemessungsgrundlage
Einzelstücke einer Einwegverpackung (z. B.
Einwegdose, Einwegflasche, Einwegbesteck, Einweggeschirr).