Tonnagesteuer
Die Tonnagesteuer ist in § 5a
Einkommensteuergesetz geregelt, der durch das
Seeschifffahrtsanpassungsgesetz vom 09. September 1998
eingeführt wurde. Bei der Tonnagesteuer handelt es sich damit
nicht um eine eigene Steuerart, sondern um eine besondere
Gewinnermittlungsart zur Ermittlung bestimmter Gewinne aus der
internationalen Seeschifffahrt im Rahmen der Einkommensteuer.
Sie beinhaltet Regelungen zur laufenden Gewinnermittlung und
auch zur Besteuerung der in den verwendeten Schiffen liegenden
stillen Reserven. Für den laufenden Gewinn wird nicht der
tatsächliche Gewinn nach allgemeinen
Gewinnermittlungsgrundsätzen ermittelt, sondern ein pauschaler
Gewinn nach der Tonnage, d.h. der Ladekapazität/ Schiffsgröße,
der in der Regel sehr niedrig ausfällt. Die Tonnagebesteuerung
erfolgt auf Antrag des Reeders. Er muss sich bis zum Ende des
zweiten Wirtschaftsjahres nach dem Jahr des Infahrtsetzen des
Schiffes entscheiden und ist dann zehn Jahre an die
Tonnagebesteuerung gebunden. Eine weitere Komponente der
Tonnagesteuer beinhaltet die Versteuerung der stillen Reserven,
d.h. des sog. „Unterschiedsbetrages“. Dieser ist die Differenz
zwischen Buch- und tatsächlichem Wert des Schiffes zum Zeitpunkt
des Wechsels zur Tonnagesteuer. Er wird als Gewinn betrachtet
und ist zu versteuern, wenn die Tonnagebesteuerung nach Ablauf
der 10 Jahre endet und nicht weiter verlängert wird oder wenn
das Schiff veräußert wird oder auch dann wenn ein Gesellschafter
ausscheidet. Gerade die letztere Regelung erweist sich immer
wieder als problematisch. Denn Schiffsbeteiligungen sind ohnehin
nur schwer veräußerlich, da es für sie keinen Markt gibt. Durch
den kraft Gesetz bestehenden Zwang zur Aufdeckung
zwischenzeitlich entstandener stiller Reserven, besteht ein
weiteres Veräußerungshindernis. Da die Regelung dem Wortlaut
nach ausschließlich auf das Ausscheiden abstellt, greift sie
danach nicht nur bei Verkäufen, sondern auch dann, wenn kein
Liquiditätszufluss erfolgt, z.B. bei unentgeltlichen
Übertragungen und bei Übertragungen im Rahmen eines
Ehescheidungsverfahrens.