|
|
![]()
Die Tonnagesteuer ist in § 5a Einkommensteuergesetz geregelt, der durch das Seeschifffahrtsanpassungsgesetz vom 09. September 1998 eingeführt wurde. Bei der Tonnagesteuer handelt es sich damit nicht um eine eigene Steuerart, sondern um eine besondere Gewinnermittlungsart zur Ermittlung bestimmter Gewinne aus der internationalen Seeschifffahrt im Rahmen der Einkommensteuer. Sie beinhaltet Regelungen zur laufenden Gewinnermittlung und auch zur Besteuerung der in den verwendeten Schiffen liegenden stillen Reserven. Für den laufenden Gewinn wird nicht der tatsächliche Gewinn nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen ermittelt, sondern ein pauschaler Gewinn nach der Tonnage, d.h. der Ladekapazität/ Schiffsgröße, der in der Regel sehr niedrig ausfällt. Die Tonnagebesteuerung erfolgt auf Antrag des Reeders. Er muss sich bis zum Ende des zweiten Wirtschaftsjahres nach dem Jahr des Infahrtsetzen des Schiffes entscheiden und ist dann zehn Jahre an die Tonnagebesteuerung gebunden. Eine weitere Komponente der Tonnagesteuer beinhaltet die Versteuerung der stillen Reserven, d.h. des sog. „Unterschiedsbetrages“. Dieser ist die Differenz zwischen Buch- und tatsächlichem Wert des Schiffes zum Zeitpunkt des Wechsels zur Tonnagesteuer. Er wird als Gewinn betrachtet und ist zu versteuern, wenn die Tonnagebesteuerung nach Ablauf der 10 Jahre endet und nicht weiter verlängert wird oder wenn das Schiff veräußert wird oder auch dann wenn ein Gesellschafter ausscheidet. Gerade die letztere Regelung erweist sich immer wieder als problematisch. Denn Schiffsbeteiligungen sind ohnehin nur schwer veräußerlich, da es für sie keinen Markt gibt. Durch den kraft Gesetz bestehenden Zwang zur Aufdeckung zwischenzeitlich entstandener stiller Reserven, besteht ein weiteres Veräußerungshindernis. Da die Regelung dem Wortlaut nach ausschließlich auf das Ausscheiden abstellt, greift sie danach nicht nur bei Verkäufen, sondern auch dann, wenn kein Liquiditätszufluss erfolgt, z.B. bei unentgeltlichen Übertragungen und bei Übertragungen im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens.
|
|