Tabaksteuer
Steuerpflichtige
Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers (Lagerinhaber). Für
Tabakwaren, die nicht in einem zugelassenen Herstellungsbetrieb
hergestellt werden, entsteht die Steuer mit der Herstellung.
Steuerschuldner ist der Hersteller.
Erhebung
Für Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und
Rauchtabak ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen zu
entrichten. Die Verwendung umfasst das Entwerten und Anbringen der
Steuerzeichen an den Kleinverkaufspackungen. Die Steuerzeichen
müssen im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer verwendet sein. Die
Steuerzeichen sind von den Herstellern und Einführern von der
Zentralen Steuerzeichenstelle in Bünde zu beziehen.
Steuerschuldner ist der Bezieher.
Fälligkeit
Die Steuerschuld ist spätestens zu entrichten
1. für die bis zum 15. eines Monats bezogenen
Steuerzeichen
a) für Zigarren und Zigarillos am 10. Tag des
übernächsten Monats,
b) für Zigaretten und Rauchtabak am 12. Tag des
nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. Dezember bezogenen
Steuerzeichen für Zigaretten am 27. Dezember;
2. für die nach dem 15. Tag eines Monats bezogenen
Steuerzeichen
Gesetzesgrundlage
Tabaksteuergesetz vom 21.12.1992 (BGBl. I, S.
2150); zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung des
Tabaksteuergesetzes vom 2.6.1998 (BGBl. I, S. 1182);
Tabaksteuer-Durchführungsverordnung vom 14.10.1993 (BGBl.I, S.
1738), zuletzt geändert durch Verordnung vom20.10.1998 (BGBl. I,
S. 3188).
Steuerempfänger
Bund.
Steuergegenstand
Zigaretten, . Zigarren und Zigarillos,.
Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak) unterliegen im Steuergebiet der Tabaksteuer.
Steuertatbestand
Die Steuer entsteht dadurch, dass Tabakwaren. aus
dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich einweiteres
Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren anschließt;. im
Steuerlager zum Verbrauch entnommen werden.
Steuergebiet
Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel
Helgoland.
Steuersatz
Die Steuersätze für die einzelnen Erzeugnisse betragen: