|
|
![]()
Steuerpflichtige Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers (Lagerinhaber). Für Tabakwaren, die nicht in einem zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt werden, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller. Erhebung Für Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten. Die Verwendung umfasst das Entwerten und Anbringen der Steuerzeichen an den Kleinverkaufspackungen. Die Steuerzeichen müssen im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer verwendet sein. Die Steuerzeichen sind von den Herstellern und Einführern von der Zentralen Steuerzeichenstelle in Bünde zu beziehen. Steuerschuldner ist der Bezieher. Fälligkeit Die Steuerschuld ist spätestens zu entrichten 1. für die bis zum 15. eines Monats bezogenen Steuerzeichen a) für Zigarren und Zigarillos am 10. Tag des übernächsten Monats, b) für Zigaretten und Rauchtabak am 12. Tag des nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. Dezember bezogenen Steuerzeichen für Zigaretten am 27. Dezember; 2. für die nach dem 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen Gesetzesgrundlage Tabaksteuergesetz vom 21.12.1992 (BGBl. I, S. 2150); zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 2.6.1998 (BGBl. I, S. 1182); Tabaksteuer-Durchführungsverordnung vom 14.10.1993 (BGBl.I, S. 1738), zuletzt geändert durch Verordnung vom20.10.1998 (BGBl. I, S. 3188). Steuerempfänger Bund. Steuergegenstand Zigaretten, . Zigarren und Zigarillos,. Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak) unterliegen im Steuergebiet der Tabaksteuer. Steuertatbestand Die Steuer entsteht dadurch, dass Tabakwaren. aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich einweiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren anschließt;. im Steuerlager zum Verbrauch entnommen werden. Steuergebiet Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Steuersatz Die Steuersätze für die einzelnen Erzeugnisse betragen:
Befreiungen Von der Steuer sind befreit: 1. Tabakwaren, die 2. Tabakwaren, die außerhalb eines zugelassenen
Herstellungsbetriebes aus Kleinpflanzertabak hergestellt und weder
zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind;
|
|