Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) - Steueramnestie
(Stand 03/2004)
Das Gesetz über die
strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz -
StraBEG) wurde mit Gesetz vom 23. Dezember 2003 verabschiedet.
Daneben sind das amtliche Erklärungsformular und auch das
amtliche Merkblatt vom 3. Februar 2004 ergangen. Letzteres soll
als "Gebrauchsanweisung“, die Zweifelsfragen im Zusammenhang mit
der sog. "Brücke in die Steuerehrlichkeit" beantworten. Diese
amtlichen Informationen sind unter
www.Bundesfinanzministerium.de abrufbar.
Das Strafbefreiungserklärungsgesetz soll
Steuerflüchtigen „die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit“ durch eine
strafbefreiende Erklärung bei gleichzeitiger günstiger
"Nachversteuerung" erleichtern. In der öffentlichen Wahrnehmung
verengt sich der Anwendungsbereich der Steueramnestie auf die
Rückführung von Schwarzgeld aus dem Ausland nach Deutschland und
auf die Nachversteuerung von Kapitalerträgen. Der
Anwendungsbereich ist jedoch sehr viel weiter und umfasst
jegliche Steuerhinterziehung, soweit das Gesetz zeitlich
anwendbar ist.
Um die
Steueramnestie zu erlangen, ist eine strafbefreiende Erklärung
abzugeben und die „Amnestiesteuer“ als Pauschalabgabe zu
entrichten. Diese beträgt bei Abgabe bis zum 31.12.2004 pauschal
25 % und erhöht sich bei Abgabe in der Zeit vom 1.1. bis zum
31.3.2005 auf 35 %; Berechnungsbasis für diese Prozentsätze sind
die in § 1 StraBEG definierten Bemessungsgrundlagen. Die
pauschale Abgabe muss innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der
strafbefreienden Erklärung gezahlt werden, für den Steuersatz
von 25% aber unabhängig von der 10-Tagesfrist bis spätestens 31.
Dezember 2004 und für den Steuersatz von 35% unabhängig von der
10-Tagesfrist bis spätestens 31. März 2005. Eine
Fristverlängerung ist nicht möglich, weil es sich nicht um eine
von der Finanzbehörde gesetzte, sondern um eine gesetzliche
Frist handelt. Mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung und
mit fristgerechter Zahlung der Amnestiesteuer wird Straf- oder
Bußgeldfreiheit gewährt. Ferner erlöschen alle Ansprüche des
Staates auf weitere Steuern, wie Solidaritätszuschlag,
Kirchensteuer, Schenkung- oder Erbschaftsteuer, sowie auf
steuerliche Nebenleistungen, wie Hinterziehungszinsen.
Die strafbefreiende Erklärung ist auf amtlichem
Vordruck abzugeben, eigenhändig zu unterschreiben (Fax reicht
nicht!) und beim nach dem StraBEG zuständigen Finanzamt
abzugeben. In der strafbefreienden Erklärung ist die Summe der
nicht versteuerten Einnahmen anzugeben, die zwischen dem
1.1.1993 und dem 31.12.2002 erhalten wurden. Weiter sind die
Sachverhalte nach Maßgabe des Merkblattes genau zu bezeichnen.
Die strafbefreiende Wirkung der Erklärung erstreckt sich auch
auf alle Jahre vor 1993, für die endgültige Strafbefreiung
eintritt, selbst wenn sich später herausstellen sollte, dass die
Erklärung für den Zeitraum 1993 bis 2002 unvollständig war.
Um angesichts
der im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Steueramnestie
nachträgliche Steuergestaltungen für den Veranlagungszeitraum
2002 auszuschließen, ist eine weitere Voraussetzung für eine
wirksame Amnestieerklärung, dass die Steuerstraftat bis
spätestens zum 17. Oktober 2003 begangen wurde.
Das Besondere am Amnestiegesetz ist, dass der
Gesetzgeber in § 1 StraBEG vollkommen neue
Bemessungsgrundlagen für die Amnestiesteuer definiert, die
sich nur teilweise mit den von der Amnestie betroffenen
Steuerarten (Einkommens-, Körperschafts-, Gewerbe-, Umsatz- und
Vermögenssteuer) decken. Diese führen in Verbindung mit dem
Amnestiesteuersatz in aller Regel zu einer wesentlich
günstigeren Besteuerung als bei einer Selbstanzeige (Belastung
mit dem normalen Steuersatz und Hinterziehungszinsen von 6% per
annum), wie der nachfolgende Belastungsüberblick zu § 1 StraBEG
zeigt; dabei wird Abgabe und Zahlung bis zum 31.12.2004
unterstellt.