Abgeltungssteuer
Alterseinkünftegesetz
Baulandsteuer
Beförderungssteuer
Biersteuer
Börsenumsatzsteuer
Branntweinsteuer
Einkommensteuer
Erbschaftsteuer
Ergänzungsabgabe
Essigsäuresteuer
Feuerschutzsteuer
Gesellschaftsteuer
Getränkesteuer
Gewerbesteuer
Grunderwerbsteuer
Grundsteuer
Hundesteuer
Hypothekengewinnabgabe
Investitionssteuer
Jagd- und Fischereisteuer
Kaffeesteuer
Kapitalertragsteuer
KFZ-Steuer
Kinosteuer
Kirchensteuer
Körperschaftsteuer
Konjunkturzuschlag
Leuchtmittelsteuer
Lohnsteuer
Lustbarkeitssteuer
Mineralölsteuer
Notopfer Berlin
Ökosteuer - Stromsteuer
Rennwettsteuer
Riesterrente
Salzsteuer
Schankerlaubnissteuer
Schaumweinsteuer
Schenkungsteuer
Sexsteuer
Solidaritätszuschlag
Speiseeissteuer
Spielbankabgabe
Spielkartensteuer
Stabilitätszuschlag
Strafbefreiungserklärungsg.
Süßstoffsteuer
Tabaksteuer
Tanzsteuer
Teesteuer
Tonnagesteuer
Umsatzsteuer
Unternehmenssteuern
Vermögensabgabe
Vermögensteuer
Verpackungssteuer
Versicherungssteuer
Wechselsteuer
Wertpapiersteuer
Zuckersteuer
Zündwarensteuer
Zweitwohnungssteuer
Steuereinnahmen
Literatur
Steuersoftware
Links
Impressum
Abschreibung

Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) - Steueramnestie (Stand 03/2004)

Das Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG) wurde mit Gesetz vom 23. Dezember 2003  verabschiedet. Daneben sind das amtliche Erklärungsformular und auch das amtliche Merkblatt vom 3. Februar 2004 ergangen. Letzteres soll als "Gebrauchsanweisung“, die Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der sog. "Brücke in die Steuerehrlichkeit" beantworten. Diese amtlichen Informationen sind unter www.Bundesfinanzministerium.de abrufbar. 

Das Strafbefreiungserklärungsgesetz soll Steuerflüchtigen „die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit“ durch eine strafbefreiende Erklärung bei gleichzeitiger günstiger "Nachversteuerung" erleichtern. In der öffentlichen Wahrnehmung verengt sich der Anwendungsbereich der Steueramnestie auf die Rückführung von Schwarzgeld aus dem Ausland nach Deutschland und auf die Nachversteuerung von Kapitalerträgen.

Der Anwendungsbereich ist jedoch sehr viel weiter und umfasst jegliche Steuerhinterziehung, soweit das Gesetz zeitlich anwendbar ist. 

Um die Steueramnestie zu erlangen, ist eine strafbefreiende Erklärung abzugeben und die „Amnestiesteuer“ als Pauschalabgabe zu entrichten. Diese beträgt bei Abgabe bis zum 31.12.2004 pauschal 25 % und erhöht sich bei Abgabe in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.3.2005 auf 35 %; Berechnungsbasis für diese Prozentsätze sind die in § 1 StraBEG definierten Bemessungsgrundlagen. Die pauschale Abgabe muss innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der strafbefreienden Erklärung gezahlt werden, für den Steuersatz von 25% aber unabhängig von der 10-Tagesfrist bis spätestens 31. Dezember 2004 und für den Steuersatz von 35% unabhängig von der 10-Tagesfrist bis spätestens 31. März 2005. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich, weil es sich nicht  um eine von der Finanzbehörde gesetzte, sondern um eine gesetzliche Frist handelt. Mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung und mit fristgerechter Zahlung der Amnestiesteuer wird Straf- oder Bußgeldfreiheit gewährt. Ferner erlöschen alle Ansprüche des Staates auf weitere Steuern, wie Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Schenkung- oder Erbschaftsteuer, sowie auf steuerliche Nebenleistungen, wie Hinterziehungszinsen.

Die strafbefreiende Erklärung ist auf amtlichem Vordruck abzugeben, eigenhändig zu unterschreiben (Fax reicht nicht!) und beim nach dem StraBEG zuständigen Finanzamt abzugeben. In der strafbefreienden Erklärung ist die Summe der nicht versteuerten Einnahmen anzugeben, die zwischen dem 1.1.1993 und dem 31.12.2002 erhalten wurden. Weiter sind die Sachverhalte nach Maßgabe des Merkblattes genau zu bezeichnen. Die strafbefreiende Wirkung der Erklärung erstreckt sich auch auf alle Jahre vor 1993, für die endgültige Strafbefreiung eintritt, selbst wenn sich später herausstellen sollte, dass die Erklärung für den Zeitraum 1993 bis 2002 unvollständig war.  

Um angesichts der im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Steueramnestie nachträgliche Steuergestaltungen für den Veranlagungszeitraum 2002 auszuschließen, ist eine weitere  Voraussetzung für eine wirksame Amnestieerklärung, dass die Steuerstraftat bis spätestens zum 17. Oktober 2003 begangen wurde. 

Das Besondere am Amnestiegesetz ist, dass der Gesetzgeber in § 1 StraBEG vollkommen neue Bemessungsgrundlagen für die Amnestiesteuer definiert, die sich nur teilweise mit den von der Amnestie betroffenen Steuerarten (Einkommens-, Körperschafts-, Gewerbe-, Umsatz- und Vermögenssteuer) decken.  Diese führen in Verbindung mit dem Amnestiesteuersatz in aller Regel zu einer wesentlich günstigeren Besteuerung als bei einer Selbstanzeige (Belastung mit dem normalen Steuersatz und Hinterziehungszinsen von 6% per annum), wie der nachfolgende Belastungsüberblick zu § 1 StraBEG zeigt; dabei wird Abgabe und Zahlung bis zum 31.12.2004 unterstellt.  

Steuerart

Bemessungsgrundlage

Höhe des An-satzes

Steuerlast effektiv bei Abgabe u. Zahlung bis 31.12.2004 (25%)

Einkommensteuer

Körperschaftssteuer

Einnahmen (brutto),  Betriebsvermögensmehrung

60 %

15%

 

Ausgaben (Betriebsvermögensminderung, Betriebsausgabe, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen)

100 %

25%

Gewerbesteuer

Einnahmen (brutto),  Betriebsvermögensmehrung

10%

2,5%

 

Ausgaben (Betriebsvermögensminderung, Betriebsausgabe, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen)

100%

25%

Umsatzsteuer

Gegenleistung für die Lieferung, sonstige Leistung, innergemeinschaftlicher Erwerb

30%

7,5%

 

zu unrecht beanspruchte  Vorsteuerbeträge

200%

50%

Erbschafts-/Schenkungssteuer

Steuerpflichtiger Erwerb

20%

5%

 Die Steueramnestie wird flankiert von einer massiven Aufrüstung staatlicher Kontrolle und nachfolgender zeitlicher steuerlicher Verschärfungen, z.B. Einrichtung der Kontenevidenzzentrale als zentrale Meldestelle für alle inländischen Bankkonten seit 01.07.2002, automatische Konten- und Depotabfrage der Finanzämter bei allen Kreditinstituten und auch anderer Behörden ab 01.04.2005, personeller Aufrüstung des Zolles um weitere 2.800 Amtsträger auf 7.000 und dem In-Kraft-Treten der EU-Zinsrichtlinie. Nach dieser sind die EU-Staaten mit Ausnahme Belgiens, Luxemburgs und Österreichs verpflichtet, bei Konten eines EU-Ausländers die erzielten Kapitalerträge ab 2005 dem Fiskus des ausländischen Kontoinhabers mitzuteilen. Belgien, Luxemburg und Österreichs müssen im Gegenzug den Quellensteuerabzug bis 2011 sukzessive von 15 % auf 35 % anheben, was die Geldanlage dort weniger attraktiv macht.

 Die wesentlichen Vorteile des StraBEG liegen somit in den günstigen Steuersätzen und der weit reichenden strafbefreienden Wirkung der Amnestie. Die durch das  Amnestiegesetz neu und zum Teil sehr unklar definierten steuerlichen Bemessungsgrundlagen  bringen angesichts des insgesamt schon komplizierten Steuerrechts Folgekomplikationen mit sich, die das amtliche Merkblatt nur zum Teil löst. Für die Vorbereitung der Amnestieerklärung ist ein ausreichender zeitlicher Vorlauf einzuplanen, da die Informationsbeschaffung mitunter schwierig  und zeitaufwändig ist. Die Steueramnestie eröffnet die Möglichkeit Steuerhinterziehungstatbestände steuerrechtlich und strafrechtlich  kurzfristig und aktiv zu bereinigen, nicht nur für den Amnestiezeitraum von 1993 bis 2003, sondern auch für die Vorjahre und das bei verhältnismäßig günstiger Steuerbelastung.

Dieser Beitrag wurde dankenswerterweise durch Herrn Fachanwalt für Steuerrecht Ulrich Lübbing zur Verfügung gestellt.
Homepage: Kanzlei Lübbing

 

booklooker.de - Der Flohmarkt für Bücher