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Schaumweinsteuer

Geschichtliche Entwicklung
Die Ursprünge dieser Steuerart sind wieder einmal in den mittelalterlichen Zöllen zu finden. Im 19. Jahrhundert war die Weinsteuer als Landessteuer weit verbreitet. 1902 wurde die Schaumweinsteuer, die auch als Sektsteuer bezeichnet wurde, als spezielle Luxussteuer in Form einer Banderolensteuer eingeführt. 1933 wurde sie als Maßnahme zur Wirtschaftsbelebung abgeschafft, 1939 als Kriegszuschlag wieder eingeführt. 1952 wurde ein neues Schaumweingesetz geschaffen, dass abgesehen von einigen Änderungen bis heute Bestand hat.

Steuergegenstand
Steuerpflichtig sind Schaumweine in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder die bei +20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und je nach Alkoholgehalt und Zusammensetzung der Position 2204, 2205 oder 2206 des Zolltarifes zuzuordnen sind.

Der Alkoholgehalt muss zwischen 1,2% vol und 15% vol liegen. Im Bereich von 13% vol bis 15% vol muss der vorhandene Alkohol zudem ausschließlich durch Gärung entstanden sein. 

Steuerhöhe
Der Steuertarif beträgt 136,-- € pro Hektoliter. Bei einem Alkoholgehalt von weniger als 6% vol beträgt die Steuer 51,-- € pro Hektoliter

Wann entsteht die Steuer
Die Steuer entsteht mit Entfernung des Produktes aus dem Steuerlager. Unter Steuerlager ist hier die Produktionsstätte oder die Lagerstätte zu verstehen. Die Beförderung zwischen Steuerlagern führt nicht zur Entstehung der Steuer.

Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers. 

Zwischenerzeugnisse
Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt zwischen 1,2% vol und 22% vol, die weder als Schaumwein noch als Bier zu besteuern sind, sind als Zwischenerzeugnisse steuerpflichtig. 

Der Finanzbeamte bringt nach 2 Tagen den Goldfisch zurück in die Tierhandlung:
"Ich möchte ihn zurückgeben, er bringt zuviel Unruhe ins Büro."

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