Ökosteuer - Stromsteuer
Im Rahmen des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische
Steuerreform wurde die Stromsteuer am 01. April 1999 in
Deutschland eingeführt. Sie stellt somit die jüngste aller
Verbrauchsteuern dar. Ihr Aufkommen betrug im Jahr 2003 ca. 6,5
Mrd. EUR.
Die Stromsteuer gehört zu den bundesgesetzlich geregelten
Verbrauchsteuern, deren Aufkommen dem Bund zusteht.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Stromsteuer sind das
Stromsteuergesetz und die Stromsteuer-Durchführungsverordnung.
Sie wird im deutschen Steuergebiet (Bundesrepublik Deutschland
ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) auf
elektrischen Strom erhoben.
Das Gesetz bestimmt den Steuergegenstand "Elektrischer Strom"
unter Bezug auf die Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur.
Als steuerliche Bemessungsgrundlage legt das Stromsteuerrecht
die Megawattstunde fest.
Die Steuer beträgt derzeit pro
Megawattstunde 20,50 Euro
Das Stromsteuerrecht beinhaltet Steuerbefreiungen,
Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen.
Strom, der aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und aus einem
ausschließlich aus solchen Energieträgern gespeisten Netz oder
einer entsprechenden Leitung entnommen wird, zur Stromerzeugung
entnommen wird oder in Anlagen mit einer Nennleistung bis
zu zwei Megawatt erzeugt und in räumlichem Zusammenhang zu
dieser Anlage entnommen und von demjenigen, der die Anlage
betreibt oder betreiben lässt, geleistet wird,
ist steuerfrei.