Nachdem die Scheinselbständigkeitsvorschriften zur Ich-AG nur
als kontraproduktiv bezeichnet werden können, bestand im Rahmen
der Einführung der Ich-AG auch hier Handlungsbedarf. Als Folge ist
zum 1. Januar 2003 ist die Vermutungsregelung nach § 7 Absatz 4
Sozialgesetzbuch IV weggefallen.
Es gilt der Grundsatz: Arbeitslose, deren Ich-AG von der
Bundesagentur für Arbeit gefördert wird, müssen ohne Wenn und Aber
eine selbständige Tätigkeit ausüben.
Die Neufassung von § 7 Absatz IV sagt nur noch, dass für Personen,
die einen Existenzgründungszuschuss nach § 421 SGB III beantragt
haben, widerlegbar deren
Selbständigkeit vermutet wird.
Allerdings wird auch weiterhin das Vorliegen von
Scheinselbständigkeit durch die Betriebsprüfer der Sozialkassen
überprüft.