Scheinselbständigkeit
   

Nachdem die Scheinselbständigkeitsvorschriften zur Ich-AG nur als kontraproduktiv bezeichnet werden können, bestand im Rahmen der Einführung der Ich-AG auch hier Handlungsbedarf. Als Folge ist zum 1. Januar 2003 ist die Vermutungsregelung nach § 7 Absatz 4 Sozialgesetzbuch IV weggefallen.
Es gilt der Grundsatz: Arbeitslose, deren Ich-AG von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wird, müssen ohne Wenn und Aber eine selbständige Tätigkeit ausüben.
Die Neufassung von § 7 Absatz IV sagt nur noch, dass für Personen, die einen Existenzgründungszuschuss nach § 421 SGB III beantragt haben, widerlegbar deren Selbständigkeit vermutet wird.
Allerdings wird auch weiterhin das Vorliegen von Scheinselbständigkeit durch die Betriebsprüfer der Sozialkassen überprüft.

 

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