§ 57 SGB III-neu
Gründungszuschuss
(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen
Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts
und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf
einen Gründungszuschuss.
(2) Ein Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer
1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
a) einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat oder
b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach
diesem Buche gefördert worden ist,
2. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt,
3. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
4. seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit
darlegt. Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für
Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige
Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern,
berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Bestehen begründete
Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen
Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an
Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung
verlangen.
(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach
den §§ 142 bis 144 vorliegen oder vorgelegen hätten.
(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate
vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des
Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
(5) Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das 65. Lebensjahr
vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.

Nachstehend der Gesetzeswortlaut zur ehemaligen Ich-AG
SGB 3 § 421l Existenzgründungszuschuss
(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
die Arbeitslosigkeit beenden, haben Anspruch auf einen monatlichen
Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird geleistet, wenn der
Existenzgründer
1. in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen
Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat
oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert worden ist,
2. nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach
§ 15 des Vierten Buches erzielen wird, das voraussichtlich 25.000
Euro im Jahr nicht überschreiten wird.
(2) Der Zuschuss wird bis zu drei Jahre erbracht und wird jeweils
längstens für ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach
Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten
Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro.
Vor einer erneuten Bewilligung des Zuschusses hat der
Existenzgründer das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1
darzulegen. Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs
bei Sperrzeit nach § 144 vor, verkürzt sich die Dauer der
Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit unter
Berücksichtigung der bereits verstrichenen Dauer der Sperrzeiten.
Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben
vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf
Existenzgründungszuschuss.
(3) Überschreitet das Arbeitseinkommen im Jahr 25.000 Euro, so
kann nach Ablauf des bewilligten Zeitraums der Zuschuss nicht mehr
erbracht werden. Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches, das
im gleichen Zeitraum erzielt wird, wird bei der Ermittlung der für
die Förderung maßgeblichen Obergrenze einbezogen.
(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn1. die Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit durch Überbrückungsgeld nach § 57
gefördert wird,2. nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme
einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24
Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in
der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
Die Frist gilt nicht für Bewilligungen für das zweite und das
dritte Jahr.
(5) Vom 1. Januar 2006 an finden diese Regelungen nur noch
Anwendung, wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag
bestanden hat.
(6) Die Bundesagentur für Arbeit wird ermächtigt, durch Anordnung
das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der
Förderung zu bestimmen.