Mit IT-Unterstützung Steuerverwaltung und Steuerbürger von Bürokratie entlasten!
Ab dem Jahr 2012 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte! An ihre Stelle tritt der elektronische Lohnsteuerabzug mittels einer zentralen elektronischen Datenbank, auf die Unternehmer, Arbeitnehmer und Finanzämter zugreifen können. Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale trägt maßgeblich zum Bürokratieabbau bei, betonte Finanzstaatssekretär Franz Josef Pschierer bei der Delegiertenversammlung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. am Donnerstag (21.1.) in Bamberg.
Von der Umstellung auf die elektronische Lohnsteuerkarte sind nach den Angaben von Pschierer 60 Millionen Bürgerinnen und Bürger in Deutschland direkt oder indirekt betroffen. Auf Grund der gravierenden Änderungen werde deshalb derzeit ein Kommunikationskonzept erstellt, um die Beteiligten frühzeitig und umfassend über die Verfahrensumstellung zu informieren. Pschierer: An dieser Stelle darf ich Sie als wichtiger und verlässlicher Partner für die Finanzverwaltung um Ihre Unterstützung bitten, damit künftig das elektronische Lohnsteuerermäßigungsverfahren genauso reibungslos läuft wie das bisher papiergebundene. Mit der Umstellung sollen ferner die Finanzämter für alle Eintragungen und Änderungen auf der Lohnsteuerkarte zuständig werden. Damit entfällt für viele ein zusätzlicher Gang
zur Kommune.
Von entscheidender Bedeutung für künftige Entlastungen von Bürokratie sei die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens durch eine Weiterentwicklung der IT-Unterstützung in den Finanzämtern und der Ausbau der eGovernment- Projekte, betonte Pschierer, der auch IT-Beauftragter der Bayerischen Staatsregierung ist. Ziel sei dabei unter anderem, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre steuerlichen Pflichten einfacher und bequemer erledigen können und der Steuervollzug noch effektiver und effizienter werde. Der Bürger soll die Möglichkeit erhalten, ohne Papierbelege mit den Finanzämtern zu kommunizieren. Ein weiteres Ziel sei die Möglichkeit der Erstellung einer vorausgefüllten Steuererklärung für die Bürgerinnen und Bürger mit den bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten auf elektronischem Weg. Im Besteuerungsverfahren seien große Vereinfachungspotenziale vorhanden. Der Bürokratieabbau muss an oberster Stelle stehen, da dies auch ein rasch wirkender Wachstumsimpuls ist, der nichts kostet, betonte Pschierer.
Die Lohnsteuerhilfevereine würden ihre Mitglieder nicht nur sicher durch das Dickicht von steuerlichen Vorschriften führen. Sie seien stets ein wichtiger und verlässlicher Partner für die Bayerische Finanzverwaltung.
PRESSEMITTEILUNG
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Verbandsmitglied erkämpft verlängerte Abgabefrist für freiwillige Einkommensteuererklärungen
Der Lohnsteuerhilfeverein „Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.“ aus Neustadt an der Weinstraße hat mit einer Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) erreicht, dass Antragsveranlagungen wie Pflichtveranlagungen sieben Jahre rückwirkend eingereicht werden können. Bisher wurden Antragsveranlagungen bis maximal 2005 angenommen. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) empfiehlt allen Steuerpflichtigen, die mit einer Steuererstattung rechnen, bisher jedoch ihre Erklärungen bis einschließlich 2003 noch nicht abgegeben haben, dies mit Hinweis auf das aktuelle BFH – Urteil vom 12.11.2009 - VI R 1/09 nachzuholen.
Arbeitnehmer, die nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, können einen Antrag auf Veranlagung stellen und damit eventuell zu viel gezahlte Steuern zurückholen. Das war bis 2007 nur zwei Jahre rückwirkend möglich. Für Erklärungspflichtige endet dagegen die Frist erst nach sieben Jahren. Diese Ungerechtigkeit hielt der BFH bereits 2006 für verfassungswidrig. Einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht griff der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2008 vor und hob die Zweijahresbeschränkung auf. Antragsveranlagungen konnten damit rückwirkend bis zu vier Jahre, längstens jedoch bis zum Jahr 2005 eingereicht wurden. Weiter zurückliegende Jahre nahmen die Finanzämter nur dann an, wenn die Anträge bis zum 28.12.2007 vorlagen.
Der NVL - Mitgliedsverein „Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V.“ erkämpfte mit dem vorliegenden BFH – Urteil die Annahme einer Erklärung für das Jahr 2004, obwohl diese erst nach dem Stichtag eingereicht wurde. In der Begründung führte das oberste deutsche Finanzgericht aus, dass Einschränkungen im Gesetz nicht zu erkennen wären. Einzige Voraussetzung für die Einreichung einer Erklärung vor 2005 sei nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass bis zum Stichtag über einen Antrag auf Veranlagung noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. Das ist jedoch auch dann der Fall, wenn die Erklärung noch nicht eingereicht wurde.
Der NVL empfiehlt daher Steuerpflichtigen, die mit einer Erstattung für Jahre bis einschließlich 2003 rechnen und bisher noch keine Erklärung abgegeben haben, dies mit Hinweis auf vorliegendes BFH-Urteil nachzuholen.
Weitere Informationen sowie Hilfe bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung, Einreichung beim Finanzamt und Prüfung des Bescheides erhalten Arbeitnehmer, Rentner und Arbeitslose im Rahmen einer Mitgliedschaft in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.
Quelle:
Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin