Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer ist
eigentlich keine eigene Steuerart, sondern eine Erhebungsform
der Einkommensteuer.
Ab dem Veranlagungsjahr 2009
werden Zinserträge einheitlich mit 25 Prozent Einkommensteuer
zuzüglich Solidaritätszuschlag versteuert. Außerdem fällt
eventuell noch Kirchensteuer an, da das neue Abzugssystem auch
diese mit berücksichtigen wird.
Die Abgeltungssteuer wird
angewandt auf Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie auf Gewinne
aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere Wertpapiere,
Aktien und Investmentanteilen. Mit der Einführung der
Abgeltungssteuer fällt die so genannte „Veräußerungsfrist“ von 1
Jahr ab dem 1.1.2009 weg. Gewinne aus privaten
Veräußerungsgeschäften werden unabhängig von der Haltedauer beim
Anleger versteuert. Die Anwendung dieser Neuregelung gilt für
alle nach dem 31.1.2008 erworbenen Kapitalanlagen.
Versteuert werden die
Bruttoerträge. Steuerfrei bleiben Erträge bis zur Höhe des
Sparer-Pauschbetrages in Höhe von 801,-- Euro. Der bisherige
Sparerfreibetrag mit 750,-- Euro und der
Werbungskostenpauschbetrag mit 51,-- pro Person wurden zu einem
Betrag verschmolzen. Der große Unterschied des neuen
Sparer-Pauschbetrages zur alten Regelung ist die steuerliche
Auswirkung von Werbungskosten aus Kapitalvermögen. Konnten
bisher Kosten über 51,-- Euro im Jahr zusätzlich zu den
Freibeträgen steuermindernd geltend gemacht werden, so wirken
sich ab dem 1.1.2009 nur noch Werbungskosten, die höher wie
801,-- Euro im Jahr sind, zusätzlich steuermindernd aus. Diese
Änderung wird sich bei vielen Anlegern bemerkbar machen, in den
Medien ist davon allerdings bis jetzt nicht viel zu lesen.
Die Möglichkeit, den
Steuerabzug durch Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung
zu vermeiden, besteht natürlich weiterhin.
Wie der Name der Steuerart
schon sagt ist die Steuerschuld damit abgegolten. Die
Kapitaleinkünfte müssen in der persönlichen Steuererklärung
nicht mehr dem tatsächlichen und gegebenenfalls höheren
Steuersatz unterworfen werden. Ist der persönliche Steuersatz
niedriger, wird die Differenz erstattet. Anders als in den
Medien oft dargestellt profitieren nicht nur die
Spitzenverdiener von dieser Regelung. Ein persönlicher
Spitzensteuersatz von mehr als 25 % liegt auch bereits bei
vielen „normalen“ Arbeitnehmern vor. Bereits ab einem zu
versteuernden Einkommen von rund 15.000,-- Euro wird ein
Grenzsteuersatz von 25 % erreicht. Ein zu versteuerndes
Einkommen von 15.000.-- Euro kann schon ab einem
Jahresbruttolohn oder einer Beamtenpension von ca. 18.000,--
Euro vorliegen. Bei reinen Renteneinkünften ergibt sich ein
höherer Grenzsteuersatz ab einer Jahresrente von ca. 32.000,--
Euro. Kommen dann bei diesem Einkommen noch Zinseinnahmen über
801,-- € Jahr/Person hinzu, werden diese nach der alten Regelung
mit mehr wie 25 % besteuert. Ab 2009 bleibt es durch die
Abgeltungssteuer bei einem Steuersatz von 25 %.
Natürlich steigt die Steuerersparnis mit steigendem Einkommen
an, aber es profitieren eben nicht nur die Spitzenverdiener von
der neuen Abgeltungssteuer.
Es besteht weiterhin für
jeden Steuerpflichtigen ein Veranlagungswahlrecht. Wer meint,
dass der persönliche Steuersatz niedriger ist wie die
Abgeltungssteuer kann seine Kapitaleinkünfte beim Finanzamt
angeben. Das Finanzamt prüft dann ob der persönliche Steuersatz
oder die Abgeltungssteuer günstiger ist und wendet die für den
Steuerpflichtigen günstigere Alternative an. Es besteht also
nicht die Gefahr dass in der Veranlagung plötzlich ein höherer
Steuersatz gezahlt werden muss.
